Freistellung fürs Ehrenamt - Sozialministerium informiert über Ansprüche und Vorteile
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Wer sich ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit engagiert, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeit freistellen lassen – mit Rückhalt vom Land Baden-Württemberg. Darauf weist das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration in einem aktuellen Informationsschreiben hin. Das Ziel: Engagement stärken, Hindernisse abbauen und Arbeitgeber wie Beschäftigte für die gesetzlichen Möglichkeiten sensibilisieren.
Das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit“ existiert bereits seit einigen Jahren, ist aber vielen potenziell Anspruchsberechtigten kaum bekannt. Das Sozialministerium will das ändern. Mit einem Schreiben richtet sich Sozialminister Manfred Lucha (Grüne) daher insbesondere an Arbeitgeber, um über die konkrete Anwendung zu informieren.
Anspruch auf bis zu zehn Arbeitstage
Demnach können sich Beschäftigte ab 16 Jahren, die in Baden-Württemberg arbeiten, für bis zu zehn Arbeitstage pro Jahr freistellen lassen – etwa für die Betreuung von Ferienfreizeiten, internationalen Jugendbegegnungen oder Schulungen wie die Juleica-Ausbildung. Auszubildende haben einen Anspruch auf bis zu fünf Tage. Voraussetzung ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer anerkannten Jugendorganisation mit Sitz in Baden-Württemberg ausgeübt wird.
Der Antrag auf Freistellung muss von der Organisation mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber gestellt werden. Dieser ist gesetzlich verpflichtet, dem Anliegen zu entsprechen – es sei denn, dringende betriebliche oder dienstliche Gründe sprechen dagegen. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Freistellung besteht nicht.
Land sieht Vorteile für Unternehmen
Das Ministerium sieht auch für Arbeitgeber Vorteile: “Wer sich ehrenamtlich engagiert, übernimmt Verantwortung, erwirbt die sogenannten „Softskills“ und erlernt organisatorisches Geschick.“ Das komme langfristig nicht nur der Gesellschaft, sondern auch dem Unternehmen zugute.
Das Land appelliert an alle Beteiligten, das Gesetz aktiv zu nutzen. Weitere Informationen sowie das Antragsformular sind unter www.jugendarbeitsnetz.de abrufbar. Ansprechpartner sind unter anderem der Landesjugendring Baden-Württemberg sowie die badischen und württembergischen Sportjugenden.